Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standardkostenmodell-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Berechnung der Verwaltungskosten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Berechnung der Kosten der Standardverwaltungstätigkeiten hat gemäß nachstehender Formel zu erfolgen:
Kosten der Standardverwaltungstätigkeit = [(Zeit × interner Stundensatz × Frequenz pro Jahr) + Jährliche Abschreibung für die Anschaffungskosten + Kosten externer Dienstleistungen] × Anzahl der Unternehmen
Hierbei gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Zeit ist die in Stunden dargestellte Dauer, die zur Verrichtung einer Verwaltungstätigkeit benötigt wird (Dezimaldarstellung).
Interner Stundensatz: Als interner Stundensatz für im Unternehmen beschäftigte Personen sind die in Anlage 1 festgelegten Normkostensätze heranzuziehen.
Kosten externer Dienstleister: Als Kosten externer Dienstleister sind entweder die Anzahl der Stunden eines externen Dienstleisters multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz oder die Kosten einer Pauschalleistung heranzuziehen.
Frequenz: Häufigkeit, mit der eine Informationsverpflichtung oder ein Datenerfordernis in einem Jahr zu erbringen ist.
Anschaffungskosten: Einmalige Aufwendungen für Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen tätigen muss, um einer Informationsverpflichtung nachzukommen und die nicht auch anderweitig genutzt werden.
Anzahl der Unternehmen: Anzahl der betroffenen Unternehmen je Segment.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus der Summe der Kosten aller Standardverwaltungstätigkeiten, die jeweils nach Abs. 1 errechnet werden:Die Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus der Summe der Kosten aller Standardverwaltungstätigkeiten, die jeweils nach Absatz eins, errechnet werden:
Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung = Summe der Kosten aller Standardverwaltungstätigkeiten.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungslasten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus den Verwaltungskosten gemäß Abs. 2 abzüglich der Sowieso-Kosten.Die Verwaltungslasten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus den Verwaltungskosten gemäß Absatz 2, abzüglich der Sowieso-Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40090978