Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standardkostenmodell-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 233/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berechnung der Verwaltungskosten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Kosten der Standardverwaltungstätigkeiten hat gemäß nachstehender Formel zu erfolgen:

Kosten der Standardverwaltungstätigkeit = [(Zeit × interner Stundensatz × Frequenz pro Jahr) + Jährliche Abschreibung für die Anschaffungskosten + Kosten externer Dienstleistungen] × Anzahl der Unternehmen

Hierbei gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Zeit ist die in Stunden dargestellte Dauer, die zur Verrichtung einer Verwaltungstätigkeit benötigt wird (Dezimaldarstellung).
  2. Ziffer 2
    Interner Stundensatz: Als interner Stundensatz für im Unternehmen beschäftigte Personen sind die in Anlage 1 festgelegten Normkostensätze heranzuziehen.
  3. Ziffer 3
    Kosten externer Dienstleister: Als Kosten externer Dienstleister sind entweder die Anzahl der Stunden eines externen Dienstleisters multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz oder die Kosten einer Pauschalleistung heranzuziehen.
  4. Ziffer 4
    Frequenz: Häufigkeit, mit der eine Informationsverpflichtung oder ein Datenerfordernis in einem Jahr zu erbringen ist.
  5. Ziffer 5
    Anschaffungskosten: Einmalige Aufwendungen für Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen tätigen muss, um einer Informationsverpflichtung nachzukommen und die nicht auch anderweitig genutzt werden.
  6. Ziffer 6
    Anzahl der Unternehmen: Anzahl der betroffenen Unternehmen je Segment.
  1. Absatz 2,Die Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus der Summe der Kosten aller Standardverwaltungstätigkeiten, die jeweils nach Absatz eins, errechnet werden:

    Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung = Summe der Kosten aller Standardverwaltungstätigkeiten.

  2. Absatz 3,Die Verwaltungslasten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus den Verwaltungskosten gemäß Absatz 2, abzüglich der Sowieso-Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005461

Dokumentnummer

NOR40090978