Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standardkostenmodell-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 233/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erhebung der Daten zur Berechnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Daten zur Berechnung der Verwaltungskosten einer neu eingeführten oder geänderten Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 8, sind durch Expertenschätzung zu erheben. Dabei ist auch der prozentuelle Anteil der Sowieso-Kosten an den Verwaltungskosten zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Ist eine Informationsverpflichtung komplex, sind die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten im Rahmen von Expertengesprächen zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren.
  3. Absatz 3,Eine Informationsverpflichtung ist dann komplex, wenn mit der Erfüllung der Informationsverpflichtung ein Zeitaufwand von mehr als 25 000 Stunden oder Verwaltungslasten von mehr als einer Million Euro pro Jahr für alle betroffenen Unternehmen verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005461

Dokumentnummer

NOR40090977