Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standardkostenmodell-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfung der Rechtsvorschriften
§ 6.Paragraph 6,
Die Ermittlung der Verwaltungskosten hat für jede Informationsverpflichtung, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 fällt, gesondert zu erfolgen. Hiebei ist folgendermaßen vorzugehen: Die Ermittlung der Verwaltungskosten hat für jede Informationsverpflichtung, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fällt, gesondert zu erfolgen. Hiebei ist folgendermaßen vorzugehen:
Die Informationsverpflichtungen der Rechtsvorschrift sind zu kategorisieren und nach ihrem Ursprung wie folgt zu analysieren:
A: Informationsverpflichtungen, die in einer gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Rechtsvorschrift geregelt werden,
B: Informationsverpflichtungen, die dem Grunde nach in einer gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Rechtsvorschrift geregelt, jedoch durch innerstaatliches Recht spezifiziert werden,
C: Informationsverpflichtungen, die ausschließlich in einer nationalen Rechtsvorschrift geregelt werden.
Die gesetzlichen Segmente sind zu identifizieren. Bei Vorliegen einer Informationsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3 sind erforderlichenfalls anlassbezogene Segmente zu bilden. Wird eine E-Government Anwendung für die Erfüllung der Informationsverpflichtung zur Verfügung gestellt, ist ein eigenes Segment zu bilden (E-Government Segment).Die gesetzlichen Segmente sind zu identifizieren. Bei Vorliegen einer Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind erforderlichenfalls anlassbezogene Segmente zu bilden. Wird eine E-Government Anwendung für die Erfüllung der Informationsverpflichtung zur Verfügung gestellt, ist ein eigenes Segment zu bilden (E-Government Segment).
Für jedes Segment sind die Datenerfordernisse zu identifizieren.
Für jedes Datenerfordernis sind die Standardverwaltungstätigkeiten zu identifizieren.
Weiters ist der/die Empfänger/in der Information und die Anwendung von Goldplating anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40090976