Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standardkostenmodell-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 233/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Prüfung der Rechtsvorschriften

Paragraph 6,

Die Ermittlung der Verwaltungskosten hat für jede Informationsverpflichtung, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fällt, gesondert zu erfolgen. Hiebei ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Die Informationsverpflichtungen der Rechtsvorschrift sind zu kategorisieren und nach ihrem Ursprung wie folgt zu analysieren:
    1. Litera a
      A: Informationsverpflichtungen, die in einer gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Rechtsvorschrift geregelt werden,
    2. Litera b
      B: Informationsverpflichtungen, die dem Grunde nach in einer gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Rechtsvorschrift geregelt, jedoch durch innerstaatliches Recht spezifiziert werden,
    3. Litera c
      C: Informationsverpflichtungen, die ausschließlich in einer nationalen Rechtsvorschrift geregelt werden.
  2. Ziffer 2
    Die gesetzlichen Segmente sind zu identifizieren. Bei Vorliegen einer Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind erforderlichenfalls anlassbezogene Segmente zu bilden. Wird eine E-Government Anwendung für die Erfüllung der Informationsverpflichtung zur Verfügung gestellt, ist ein eigenes Segment zu bilden (E-Government Segment).
  3. Ziffer 3
    Für jedes Segment sind die Datenerfordernisse zu identifizieren.
  4. Ziffer 4
    Für jedes Datenerfordernis sind die Standardverwaltungstätigkeiten zu identifizieren.
  5. Ziffer 5
    Weiters ist der/die Empfänger/in der Information und die Anwendung von Goldplating anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005461

Dokumentnummer

NOR40090976