Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ermittlung der beitragsfreien Zeit
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
(2)Absatz 2,Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
(3)Absatz 3,Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 52 iVm § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.
(4)Absatz 4,Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Dokumentnummer
NOR40105404