Rechtstracker.at

§ 11 HSteV

Fassungen
01.10.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 289/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.10.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 289/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 1128.04.200930.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 122/2009
§ 1101.10.200727.04.2009 BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 289/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

HSteV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Hochschulübergreifende Studien

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Hochschulübergreifende Studien beinhalten gesondert zertifizierbare Studienteile wie insbesondere Studienfächer, kohärente Fächerbündel, Schwerpunkte oder Spezialisierungen, welche an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die zulassende Pädagogische Hochschule lässt dabei zum Studium (Hauptzulassung), die weitere Pädagogische Hochschule zu dem gesondert zertifizierbaren Studienteil (Nebenzulassung) zu.
  2. Absatz 2,Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.
  3. Absatz 3,Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175116