Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3,).
Text
Gesamtevidenz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Inskription und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
(2)Absatz 2,Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH aus dem Datenverbund an die Bundesministerin für Bildung und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
die Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, unddie Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Ziffer 2 Punkt eins,, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Schlagworte
Clearingprozess, Validierungsprozess, Bachelorstudium, Personenzählung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40175118