Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gesamtevidenz
§ 13. (1) Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. November und der 15. März eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.Paragraph 13, (1) Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. November und der 15. März eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2)Absatz 2,Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 30. November und der 31. März eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 30. November und der 31. März eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Absatz eins, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
(4)Absatz 4,Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die für den Clearing-, Validierungs- und Urgenzprozess erforderlich sind, sind von der oder den betroffenen Pädagogischen Hochschulen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Schlagworte
Clearingprozess, Validierungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Dokumentnummer
NOR40091055