Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Z 4 tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).Ziffer 4, tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3,).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren; unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie von Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbundsystem gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie von Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden; unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 4 a, des Hochschulgesetzes 2005.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Schlagworte
Bachelorstudie
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40175122