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§ 7 HSteV

Fassungen
01.10.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 289/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 289/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 701.10.200730.09.2015 BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 289/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

HSteV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Studienkennung

Bildung der Studienkennung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
    1. Ziffer eins
      In Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
    2. Ziffer 2
      in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
    3. Ziffer 3
      in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
    4. Ziffer 4
      in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
    5. Ziffer 5
      in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß Paragraph 11, an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 9, ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
  3. Absatz 3,Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (Paragraph 10,), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175113