Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Einstufungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Humanwissenschaften
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen der für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Allgemeine Sonderpädagogik und Religionspädagogik.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich des § 3 umfassen die für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse überdies Themenstellungen zu Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.Im Anwendungsbereich des Paragraph 3, umfassen die für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse überdies Themenstellungen zu Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.
(3)Absatz 3,Die Humanwissenschaften haben als Studienfachbereich Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40091104