Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. II Nr. 258/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2007 BGBl. II Nr. 258/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Einstufungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 258/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien

Paragraph 7,

Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbstständigen Arbeit mit den Schülerinnen bzw. Schülern notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.

Schlagworte

Unterrichtsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

20005481

Dokumentnummer

NOR40091107