Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Einstufungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien
§ 7.Paragraph 7,
Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbstständigen Arbeit mit den Schülerinnen bzw. Schülern notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.
Schlagworte
Unterrichtsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40091107