Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Einstufungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Ergänzende Studien
§ 8.Paragraph 8,
Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die §§ 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind. Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die Paragraphen 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40091108