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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.2007 BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,

Typ

Vertrag - Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. III Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltungen versorgen einander über Ersuchen mit allen erforderlichen Auskünften, die die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherstellen; diese Unterstützung schließt jede nötige Auskunft über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen ein, die letztendlich Zollzuwiderhandlungen darstellen oder darstellen könnten.
  2. Absatz 2,Über Ersuchen teilen die Vertragsparteien einander mit:
    • Strichaufzählung
      ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
    • Strichaufzählung
      ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten übernimmt die ersuchte Zollverwaltung für einen bestimmten Zeitraum eine spezielle Überwachung von Warenbewegungen, bei denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie Gegenstand von Zollvergehen sind, einschließlich Bewegungen von involvierten Personen und Transportmitteln.
  4. Absatz 4,Die Zollbehörden der Vertragsparteien stellen über Ersuchen Unterlagen in Bezug auf den Transport und den Versand zur Verfügung, aus denen der Wert, der Ursprung, der Verbleib und der Bestimmungsort dieser Waren hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091250