Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:
Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR40091251