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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.2007 BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,

Typ

Vertrag - Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. III Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

ÜBERWACHUNG VON PERSONEN, WAREN, TRANSPORTMITTELN UND ÖRTLICHKEITEN

Artikel 5

Auf Ersuchen veranlasst die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihrer Möglichkeiten eine zollamtliche Überwachung über:

  1. Ziffer eins
    Natürliche oder juristische Personen, bei denen berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei an einer Zollzuwiderhandlung beteiligt sind oder waren;
  2. Ziffer 2
    Sendungen, die derart befördert werden, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei sein sollen;
  3. Ziffer 3
    Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden;
  4. Ziffer 4
    Örtlichkeiten, wo Waren derart gelagert wurden oder werden, sodass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091252