Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
ÜBERWACHUNG VON PERSONEN, WAREN, TRANSPORTMITTELN UND ÖRTLICHKEITEN
Artikel 5
Auf Ersuchen veranlasst die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihrer Möglichkeiten eine zollamtliche Überwachung über:
Natürliche oder juristische Personen, bei denen berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei an einer Zollzuwiderhandlung beteiligt sind oder waren;
Sendungen, die derart befördert werden, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei sein sollen;
Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden;
Örtlichkeiten, wo Waren derart gelagert wurden oder werden, sodass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR40091252