Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
FORM UND INHALT VON ERSUCHEN
Artikel 6
(1)Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.
(3)Absatz 3,Ersuchen werden entweder in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer anderen von der ersuchten Vertragspartei akzeptierten Sprache übermittelt.
(4)Absatz 4,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Über besonderes Ersuchen werden Kopien dieser Originalakten, Dokumente und anderer Unterlagen amtlich beglaubigt.
(5)Absatz 5,Übermittelte Originalakten, Dokumente und andere Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgegeben werden.
(6)Absatz 6,Sollte ein Ersuchen nicht den Formalerfordernissen entsprechen, so kann seine Korrektur oder Vervollständigung verlangt werden; die Anwendung vorsorglicher Maßnahmen kann aber erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR40091253