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Art. 6

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.2007 BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,

Typ

Vertrag - Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. III Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

Artikel 6

  1. Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die ersuchende Behörde;
    • Strichaufzählung
      die Art des Verfahrens;
    • Strichaufzählung
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
    • Strichaufzählung
      Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
    • Strichaufzählung
      eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
    • Strichaufzählung
      eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.
  3. Absatz 3,Ersuchen werden entweder in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer anderen von der ersuchten Vertragspartei akzeptierten Sprache übermittelt.
  4. Absatz 4,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Über besonderes Ersuchen werden Kopien dieser Originalakten, Dokumente und anderer Unterlagen amtlich beglaubigt.
  5. Absatz 5,Übermittelte Originalakten, Dokumente und andere Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgegeben werden.
  6. Absatz 6,Sollte ein Ersuchen nicht den Formalerfordernissen entsprechen, so kann seine Korrektur oder Vervollständigung verlangt werden; die Anwendung vorsorglicher Maßnahmen kann aber erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091253