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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.2007 BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,

Typ

Vertrag - Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. III Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

AMTSHILFEVERKEHR

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Amtshilfe erfolgt direkt zwischen den Zollverwaltungen auf bestehenden Informationswegen um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde mit, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091254