Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.2011 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 419/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.12.201130.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 419/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016
§ 313.10.200730.11.2011 BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 419/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung betraut ist.
  2. Absatz 2,Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.
  3. Absatz 3,Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der oder dem in Absatz eins, genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20005493

Dokumentnummer

NOR40135082