Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.2011 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 419/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.12.201130.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 419/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016
§ 413.10.200730.11.2011 BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 419/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die Fachvorgesetzte oder der Fachvorgesetzte sowie die Auszubildende oder der Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    2. Ziffer 2
      die Rotationsarbeitsplätze einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diese sowie
    3. Ziffer 3
      die angerechneten Ausbildungsfächer.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
  4. Absatz 4,Die Zuweisung zur Grundausbildung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Anmeldung der oder des Bediensteten ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Dienstantritt vorzunehmen. In der Anmeldung ist eine Anrechnung auf die Zeit der Ausbildungsphase sowie von einzelnen Ausbildungsfächern (Paragraph 9,) unter Beifügung einer entsprechenden Begründung anzuführen.
  5. Absatz 5,Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, bei einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011

Schlagworte

Beginnzeitpunkt

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20005493

Dokumentnummer

NOR40135083