Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.12.2011 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 419/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.12.201130.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 419/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016
§ 513.10.200730.11.2011 BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 419/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt,
    2. Ziffer 2
      einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme des rechtskundigen Dienstes) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angeboten wird und
    3. Ziffer 3
      einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.
  2. Absatz 2,Die theoretische Grundausbildung erfolgt auf Grund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen,
    3. Ziffer 3
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2,
    4. Ziffer 4
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
    5. Ziffer 5
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4 und A5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.
  4. Absatz 4,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 8, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der theoretischen Grundausbildung können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter praxisorientierte Spezialisierungsmodule angeboten werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20005493

Dokumentnummer

NOR40135084