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Art. 3

Fassungen
ab 21.09.2007 — BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.09.2007 BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.09.2007BGBl. III Nr. 113/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac -Treffern gemäß Artikel 20 Absatz 1 Litera b, der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen zehn Tagen. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats ab Einlangen des Ersuchens.

(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in beiden Behörden namhaft gemacht.

(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Litera c, der Verordnung vor.

(4) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung binnen einem Monat.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005505

Dokumentnummer

NOR40091548