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Art. 4

Fassungen
ab 21.09.2007 — BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute21.09.2007 BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.09.2007BGBl. III Nr. 113/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 4

(1) Die Behörden stellen genau begründete Ersuchen. Wenn möglich, sind auch Aussagen des Asylwerbers über seinen Reiseweg bis in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in das Ersuchen aufzunehmen.

(2) In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 Durchführungsverordnung begründen die Behörden der Vertragsparteien Ablehnungen von Übernahmeersuchen ausführlich. Im Falle, dass Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates bestehen, sind alle diese Hinweise in die ablehnende Antwort aufzunehmen.

(3) Bei Übernahmeersuchen und Überstellungen ist auf die mögliche Anwendung der humanitären Klausel auf den Betreffenden gemäß den Regelungen der Verordnung und Durchführungsverordnung immer Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005505

Dokumentnummer

NOR40091549