Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 4
(1) Die Behörden stellen genau begründete Ersuchen. Wenn möglich, sind auch Aussagen des Asylwerbers über seinen Reiseweg bis in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in das Ersuchen aufzunehmen.
(2) In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 Durchführungsverordnung begründen die Behörden der Vertragsparteien Ablehnungen von Übernahmeersuchen ausführlich. Im Falle, dass Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates bestehen, sind alle diese Hinweise in die ablehnende Antwort aufzunehmen.
(3) Bei Übernahmeersuchen und Überstellungen ist auf die mögliche Anwendung der humanitären Klausel auf den Betreffenden gemäß den Regelungen der Verordnung und Durchführungsverordnung immer Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
NOR40091549