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Art. 5

Fassungen
ab 21.09.2007 — BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.09.2007 BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.09.2007BGBl. III Nr. 113/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 5

(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.

(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 3 Absatz 1 und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Artikel 10 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird.

In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Vertragspartei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehestmöglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörde zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 6 dieser Verwaltungsvereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005505

Dokumentnummer

NOR40091550