Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 6 nicht erfüllt waren.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40091795