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Art. 9

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 117/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 9

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei wird spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen vor der geplanten Übernahme informiert.

(3) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei bei Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091794