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Art. 13

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 117/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 13

(1) Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg wird die Begleitung bis zur Übergabe der durchzubefördernden Person an der Grenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird unter Begleitung des Personals der ersuchten Vertragspartei vollzogen.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch vier (4) Werktage vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

(4) Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091798