Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 117/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch fünf
Kosten

Artikel 14

Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 10 dieses Abkommens zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei. Alle mit der Durchbeförderung zusammenhängenden Kosten bis zum Zielstaat sowie die Kosten, die durch eine allfällige Rückübernahme erwachsen, trägt die ersuchende Vertragspartei. Es sind dies folgende Kosten:

  1. Sub-Litera, a,
    die Transportkosten;
  2. Sub-Litera, b,
    die Kosten für die medizinische Versorgung der durchzubefördernden Person und des Begleitpersonals;
  3. Sub-Litera, c,
    die Kosten für die Verpflegung der durchzubefördernden Person und des Begleitpersonals;
  4. Sub-Litera, d,
    sonstige im Rahmen der Durchbeförderung tatsächlich angefallene und in ihrer Höhe unmittelbar bestimmbare Kosten.
  5. Sub-Litera, e,
    Entschädigungskosten für Begleitpersonal;
  6. Sub-Litera, f,
    die Kosten für den Ersatz eines vom Begleitpersonal verursachten Schadens;
  7. Sub-Litera, g,
    Kosten für den Ersatz von durch das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei verursachten Schäden an Opfer.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091799