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Art. 16

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 117/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen

Artikel 16

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über

  1. Sub-Litera, a,
    alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der               betroffenen Person erforderlich sind,
  2. Sub-Litera, b,
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die               praktische Vorgangsweise,
  3. Sub-Litera, c,
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen               enthalten sein müssen und
  4. Sub-Litera, e,
    die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Schlagworte

Übernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091801