Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen
Artikel 16
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über
alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der betroffenen Person erforderlich sind,
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen und
die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40091801