Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40091802