Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1) Nachdem eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2 erfolgte, stellen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein konsularisches Laissezpasser aus.
(2) Treten bei der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit Zweifel auf oder ist eine solche nicht möglich, führen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei eine Anhörung der betroffenen Person durch.
(3) Stellt sich hierbei heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird von der konsularischen Vertretungsbehörde unverzüglich ein konsularisches Laissez-passer ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40091789