Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 117/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen in jedem Fall unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt binnen einer Frist von einem Monat keine Antwort, so gilt die Zustimmung zum Ersuchen als erteilt.

(2) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.

(3) Die Frist gem. Absatz 2 wird auf Ersuchen für die Dauer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Die ersuchte Vertragspartei wird in diesem Fall die Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten konsularischen Laissez-passer verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091790