Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht, 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 3 (zu § 42 Abs. 1)(zu Paragraph 42, Absatz eins,)
Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben
Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Betrieben hat die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:
Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen,
Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen,
Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für als Haustiere gehaltenen andere Vögel während der Beförderung und bei der Tötung,
Nachweis der Virusverschleppung,
Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben),
weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse und
sozioökonomische und andere Auswirkungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40092024