Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht, 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 4
Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone
Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (Paragraphen 17, Absatz 3, [HPAI] und 44 Absatz 3, [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (Paragraph 19, Ziffer 7,), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:
Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:
Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;
hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;
Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;
vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;
die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.
Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:
Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;
geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;
Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;
vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;
die Seuche ist unter Kontrolle.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40092025