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Anl. 4

Fassungen
ab 10.11.2007 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute10.11.2007 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht, 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 4

Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone

Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (Paragraphen 17, Absatz 3, [HPAI] und 44 Absatz 3, [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (Paragraph 19, Ziffer 7,), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:
    1. Litera a
      Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;
    2. Litera b
      hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
    3. Litera c
      Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;
    4. Litera d
      Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;
    5. Litera e
      vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
    6. Litera f
      Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
    7. Litera g
      die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;
    8. Litera h
      die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.
  2. Ziffer 2
    Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:
    1. Litera a
      Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;
    2. Litera b
      geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
    3. Litera c
      es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;
    4. Litera d
      Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;
    5. Litera e
      vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
    6. Litera f
      Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
    7. Litera g
      die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;
    8. Litera h
      die Seuche ist unter Kontrolle.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092025