Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
10.11.2007 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 310/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1510.11.200731.12.2009 BGBl. II Nr. 310/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 310/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

Paragraph 15, (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 24. Jänner 2008 abzuschließen.
  2. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß Paragraph 17, bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Gesetzesnummer

20005528

Dokumentnummer

NOR40092041