Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4. Es sind die in der Anlage I angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben. Paragraph 4, Es sind die in der Anlage römisch eins angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.
Dokumentnummer
NOR40092030