Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,) in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
Artikel 3
Datenübermittlung
(1)Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden: Namen einschließlich früherer Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Identitätsdokumente, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreiseund Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
(2)Absatz 2,Daten nach Absatz 1 dürfen nur übermittelt werden soweit dies zur Vollziehung der Gesetze der Vertragsparteien zur Regelung des Asyl- und Flüchtlingswesens erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die in Absatz 1 genannten Daten werden der ersuchenden Stelle unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen, übermittelt.
(4)Absatz 4,Sollte eine Übermittlung innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Datum des Ersuchens nicht möglich sein, teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei in geeigneter Form mit, welche Gründe der Übermittlung entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Die übermittelnde ebenso wie die empfangende Vertragspartei (bzw. Behörde) machen die Übermittlung, den Empfang und auch die allfällige Löschung von Daten aktenkundig. In den Aufzeichnungen werden Anlass, Inhalt, übermittelnde bzw. empfangende Stelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festgehalten. Die Protokollaufzeichnungen werden mindestens drei Jahre aufbewahrt und dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
(6)Absatz 6,Die Vertragsparteien übermitteln einander die in Absatz 1 genannten Daten in schriftlicher Form.
(7)Absatz 7,Ein Ersuchen um Datenübermittlung ermächtigt die ersuchte Vertragspartei nicht zur Ermittlung von Daten außerhalb des in Artikel 1 genannten Bereichs.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40092108