Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,) in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
Artikel 4
Zweckbindung
(1)Absatz eins,Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der ersuchenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40092109