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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2007 — BGBl. III Nr. 119/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. III Nr. 119/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Beachte

Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,) in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).

Text

Artikel 5

Vertraulichkeit und Datensicherheit

  1. Absatz eins,Sämtliche auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelte Daten werden vertraulich behandelt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den für vergleichbare Daten geltenden Schutz nach dem innerstaatlichen Recht der empfangenden Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Gesetzesnummer

20005534

Dokumentnummer

NOR40092110