Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,) in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
Artikel 5
Vertraulichkeit und Datensicherheit
(1)Absatz eins,Sämtliche auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelte Daten werden vertraulich behandelt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den für vergleichbare Daten geltenden Schutz nach dem innerstaatlichen Recht der empfangenden Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40092110