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§ 15 ZNV

Fassungen
ab 01.12.2007 — BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.12.2007 BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. II Nr. 318/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZNV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugnotmeldungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter, die Flugsicherungsstellen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) alle Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet.
  2. Absatz 2,Flugnotmeldungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Stichwort „Flugnot“,
    2. Ziffer 2
      die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde oder die Angaben, wann und wo es sich zu dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht von ihm eingelangt ist,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles und
    4. Ziffer 4
      sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern können (zum Beispiel Angaben über Herstellerbezeichnung und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über Flugrichtung und Flughöhe).
  3. Absatz 3,Nimmt der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges ein Notsignal, ein Such- und Rettungssignal oder eine Notmeldung eines anderen Luftfahrzeuges auf, so hat er den Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls den Standort dieses Luftfahrzeuges aufzuzeichnen und die Austro Control GmbH im Wege der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die Bestätigung des Empfanges durch eine Flugverkehrsdienststelle aufgenommen hat.

Schlagworte

Suchzentrale, Suchsignal

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092148