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§ 16 ZNV

Fassungen
ab 01.12.2007 — BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.12.2007 BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. II Nr. 318/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZNV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
    1. Ziffer eins
      alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (Paragraphen 13 und 15) ersichtlich sind,
    2. Ziffer 2
      den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
    3. Ziffer 3
      das Suchgebiet abzugrenzen.
  2. Absatz 2,Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
    1. Ziffer eins
      wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
    2. Ziffer 2
      wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) zu benachrichtigen;
    3. Ziffer 3
      wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Suchzentrale, Suchaktion

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092149