Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind,alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (Paragraphen 13 und 15) ersichtlich sind,
den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
das Suchgebiet abzugrenzen.
(2)Absatz 2,Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) zu benachrichtigen;wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) zu benachrichtigen;
wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchzentrale, Suchaktion
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40092149