Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40092180