Rechtstracker.at

§ 10 ZMV

Fassungen
01.12.2007 bis 14.01.2014 — BGBl. II Nr. 319/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.01.201431.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 473/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017
§ 1001.12.200714.01.2014 BGBl. II Nr. 319/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. II Nr. 319/2007

Außerkrafttretensdatum

14.01.2014danach: BGBl. II Nr. 473/2013

Abkürzung

ZMV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Alle Meldungen, die von der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weitergeleitet wurden, sind von dieser auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die Meldungen in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern. In dieser Datenbank sind insbesondere Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugart und die Herstellerbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      den Ort, den Monat und das Jahr, die Uhrzeit, den Hergang und die Umstände sowie mögliche Ursachen und
    3. Ziffer 3
      die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges
    zu erfassen. Alle auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jene technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritte ermöglichen, dürfen nicht gespeichert werden.
  3. Absatz 3,Die bei der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eingelangten Meldungen sind getrennt von den in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes gespeicherten Informationen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren. Die Frist für die Aufbewahrung von Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 beträgt mindestens 10 Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Meldung.
  4. Absatz 4,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die gespeicherten Informationen dahingehend auszuwerten und aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten gemäß Paragraph 136, Absatz 6, des Luftfahrtgesetzes Analysen ermöglicht werden und von diesen daraus sicherheitstechnische Lehren gezogen werden sowie gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
  5. Absatz 5,Die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen aus den Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 darf ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen. Der Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen gemäß Paragraph eins, hat sich ebenfalls auf diesen Zweck zu beschränken. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, des Unfalluntersuchungsgesetzes sowie die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat erforderlichenfalls die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, in dem
    1. Ziffer eins
      sich das meldepflichtige Ereignis zugetragen hat, und/oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrzeug eingetragen ist, und/oder
    3. Ziffer 3
      das Luftfahrzeug entwickelt oder hergestellt wurde, und/oder
    4. Ziffer 4
      das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug betreibt, genehmigt worden ist, über das Ereignis zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat jährlich einen Bericht über die gemäß den Paragraphen 4 bis 6 gemeldeten Ereignisse, Unfälle und Störungen, geordnet nach Luftfahrzeugbauart und Herstellerbezeichnung sowie über die Art der Beschädigungen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 und Paragraph 141, des Luftfahrtgesetzes und, soweit der Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde berührt wird, auch dieser vorzulegen und auf deren Anfrage eine Auswertung der Daten im Sinne des Absatz 4, durchzuführen.

Schlagworte

Schuldfrage

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40092193