Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Unfalluntersuchung
§ 11.Paragraph 11,
Wird von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt gemäß § 8 des Unfalluntersuchungsgesetzes eingeleitet, so ist die Austro Control GmbH davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die im Untersuchungsbericht gemäß § 15 des Unfalluntersuchungsgesetzes enthaltenen Informationen sind ebenfalls in der Datenbank gemäß § 36 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten. Wird von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt gemäß Paragraph 8, des Unfalluntersuchungsgesetzes eingeleitet, so ist die Austro Control GmbH davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die im Untersuchungsbericht gemäß Paragraph 15, des Unfalluntersuchungsgesetzes enthaltenen Informationen sind ebenfalls in der Datenbank gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, auszuwerten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40092194