Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Unfalluntersuchung
§ 11.Paragraph 11,
Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten. Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, enthaltenen Informationen ebenfalls in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, auszuwerten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Dokumentnummer
NOR40160210