Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Meldung
von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
von Unfällen (§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005 in der geltenden Fassung) und Störungen (§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.von Unfällen (Paragraph 2, Absatz 3, des Unfalluntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, in der geltenden Fassung) und Störungen (Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, dieDiese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die
im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (§ 44 des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44, des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.
(3)Absatz 3,Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Abs. 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Absatz eins bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40092184