Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Funktionsgruppe | Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
12 | General | Gl |
11 | Generalleutnant | GenLt |
10 | Generalmajor | GenMjr |
9 | Brigadier | Bgdr |
8 | Oberst | Obst |
7 | Oberst | Obst |
6 | Oberstleutnant | Obstlt |
5 | Oberstleutnant | Obstlt |
4 | Major | Mjr |
3 | Hauptmann | Hptm |
2 | Oberleutnant | Oblt |
1 | Oberleutnant | Oblt |
Grundlaufbahn | Leutnant | Lt |
(2)Absatz 2,Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:Abweichend von den Dienstgraden nach Absatz eins, sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:
Leiterin oder Leiter der Vollzugsdirektion | General |
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Vollzugsdirektion | Generalleutnant |
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion | Brigadier |
Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Vollzugsdirektion | Oberst |
Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie | Brigadier |
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie | Oberst |
Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie | Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant) |
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen 8 und 9Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen, 8 und 9 | Brigadier |
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 oder Leiterin oder Leiter des Zentralen Wirtschaftsamts | Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst) |
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt | Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant) |
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung | Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant) |
Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung | Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 16 Major)“ |
(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 1 ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst vorgesehen.Abweichend von Absatz eins, ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst vorgesehen.
(3)Absatz 3,Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(4)Absatz 4,Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, kann der bisherige Dienstgrad nur dann weiter geführt werden, wenn der Beamte die Gründe für die Änderung nicht selbst zu vertreten hat.
(5)Absatz 5,War ein Beamter gemäß § 145a BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, auf Grund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad auslaufend so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung erworben wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, die der Beamte selbst zu vertreten hat.War ein Beamter gemäß Paragraph 145 a, BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, auf Grund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad auslaufend so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung erworben wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, die der Beamte selbst zu vertreten hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40162551