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Art. 2

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 199/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 199/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1955,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 199/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20005546

Dokumentnummer

NOR40092420