Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 29
(1)Absatz eins,Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates werden nur auf Verlangen oder mit Zustimmung des Konsuls oder des Schiffsführers
bei Vorfällen auf dem Schiff eingreifen, es sei denn, daß es sich um die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit handelt;
wegen auf dem Schiffe begangener Verwaltungsübertretungen ein Verfahren einleiten, es sei denn, daß dadurch die Ordnung im Hafen oder auf dem Landungsplatz bedroht wird oder diese Übertretungen von Personen oder an Personen begangen werden, die nicht Mitglieder der Schiffsbesatzung sind.
(2)Absatz 2,Hiedurch werden die Rechte der Gerichte und Behörden des einen Vertragsstaates zur Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen oder der im Absatz 1 lit. b vorbehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht berührt, die innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Vertragsstaates auf Schiffen begangen werden, welche die Flagge des anderen Vertragsstaates führen. Ebenso wird die Anwendung der für Schiffe sowie für Personen oder Sachen auf diesen Schiffen geltenden Vorschriften des Vertragsstaates nicht berührt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Schiffe befinden.Hiedurch werden die Rechte der Gerichte und Behörden des einen Vertragsstaates zur Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen oder der im Absatz 1 Litera b, vorbehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht berührt, die innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Vertragsstaates auf Schiffen begangen werden, welche die Flagge des anderen Vertragsstaates führen. Ebenso wird die Anwendung der für Schiffe sowie für Personen oder Sachen auf diesen Schiffen geltenden Vorschriften des Vertragsstaates nicht berührt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Schiffe befinden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092514