Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 30

  1. Absatz eins,Die Gerichte und Behörden werden im Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften nur nach vorheriger zeitgerechter Verständigung des Konsuls auf einem Schiff ein Verhör oder eine Verhaftung einer Person vornehmen, ein auf dem Schiffe befindliches Gut beschlagnahmen, dort eine Verfahrenshandlung durchführen oder den Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied zur Abgabe einer Erklärung vor Gericht oder vor einer Behörde verhalten.
  2. Absatz 2,Ist wegen außergewöhnlicher Dringlichkeit einer Verfahrenshandlung die vorherige Verständigung unmöglich, sind Gerichte oder Behörden auf Verlangen des Schiffsführers eingeschritten oder hat der Konsul an einer Amtshandlung nicht teilgenommen, so werden die Gerichte und Behörden dem Konsul auf sein Ersuchen Auskunft geben, soweit dies mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092515